des Ortsvereins Glinde der SPD
Präambel:
In Ergänzung der Satzungen übergeordneter Parteigliederungen hat sich der Ortsverein Glinde der SPD folgende Satzung gegeben. Der Ortsverein geht davon aus, dass nur durch die aktive Mitarbeit des einzelnen Parteimitgliedes eine wirksame politische Willensbildung in der Partei gewährleistet sein kann.
§ 1 Name, Bereich, Mitglieder
1. Der Ortsverein führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Ortsverein Glinde“
2. Jedes Parteimitglied, das innerhalb des Gebietes der Stadt Glinde seinen Hauptwohnsitz hat, gehört dem Ortsverein als stimmberechtigtes Mitglied an.
3. Auf Antrag werden auswärtige Parteimitglieder oder solche, die in Glinde lediglich einen Nebenwohnsitz haben, stimmberechtigt aufgenommen, wenn dadurch keine Doppelmitgliedschaft entsteht.
§ 2 Die Ortsvereinsversammlung
Die Ortsvereinsversammlung ist das willensbildende Organ des Ortsvereins. Zu ihr werden alle Mitglieder des Ortsvereins geladen. Sie versteht sich als Basis der politischen Willensbildung innerhalb der Gesamtpartei.
§ 3 Funktion, Aufgaben
1. Die Ortsvereinsversammlung legt die Grundzüge der Parteipolitik in der Stadt fest. Hierzu lässt sie sich ständig neben allgemeinen über aktuelle kommunalpolitische Fragen und Ergebnisse von Mitgliedern und Organen des Ortsvereins informieren.
2. Ihre Beschlüsse binden die anderen Organe.
3. Die Ortsvereinsversammlung wählt den Ortsvereinsvorstand, die Kandidaten und Kandidatinnen für die Kommunalwahl, die Delegierten zum Kreisparteitag und deren Stellvertretung und die Kassenprüfer/innen. Stadtvertreter sollen im Vorstand nicht die Mehrheit haben.
§ 4 Arbeitsweise
1. Die Ortsvereinsversammlung ist bei ordentlicher Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladungen erfolgen mindestens sieben Tage vorher.
2. Sachanträge an die Ortsvereinsversammlung bedürfen der Schriftform und müssen dem Vorstand vierzehn Tage vor der Ortsvereinsversammlung zugegangen sein. In der Einladung zur Ortsvereinsversammlung ist der Antrag seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen.
3. Initiativanträge sind zugelassen, wenn die Ortsvereinsversammlung beschließt, sie zu beraten. Sie dürfen nicht Wahlen zum Inhalt haben.
§ 5 – gestrichen –
§ 6 Ortsvereinsvorstand
Der Ortsvereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Protokollführer/in, sowie dem/der Organisationsleiter/in. Der Vorstand ist durch Beisitzer zu erweitern. (s. § 12)
§ 7 Aufgaben
1. Der Ortsvereinsvorstand vertritt den Ortsverein in allen politischen Fragen nach außen und fördert das politische Leben in dem Ortsverein.
2. Der Ortsvereinsvorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins. Er ist der Ortsvereinsversammlung für die Einhaltung der Beschlüsse verantwortlich. Er stellt die Zusammenarbeit der Parteigliederungen sicher, setzt die SPD-Fraktion der Stadtvertretung von den Beschlüssen der Ortsvereinsversammlung in Kenntnis, gibt ihr gegebenenfalls Empfehlungen und stimmt die Politik mit ihr ab.
3. Er lädt die Mitglieder monatlich zur Ortsvereinsversammlung ein und bestimmt gleichzeitig die Tagesordnung. Dabei müssen Fragen aktueller politischer Bedeutung berücksichtigt werden. Der Ortsvereinsvorstand gibt insofern Impulse für die politische Tätigkeit innerhalb des Ortsvereins.
4. Spätestens im zweiten Quartal eines jeden Jahres legt der Vorstand auf einer Ortsvereinsversammlung Rechenschaft über die Arbeit im abgelaufenen Jahr ab.
5. Der Ortsvereinsvorstand entscheidet im Einzelnen über die Verteilung seiner Aufgaben an seine Mitglieder.
§ 8 Amtszeit
1. Der Vorstand und die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. In geraden Kalenderjahren werden gewählt: der/die Vorsitzende, der/die Protokollführer/in, der/die Organisationsleiter/in, Beisitzer/in, ein/eine Kassenprüfer/in.
3. In ungeraden Jahren werden gewählt: der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, Beisitzer/in, ein/eine Kassenprüfer/in.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein/eine Kassenprüfer/in vorzeitig aus, wird sein/seine Nachfolger/in von der nächstmöglichen Ortsvereinsversammlung nur für den Rest der Wahlzeit gewählt.
§ 9 Einberufung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Ist er verhindert, so geht das Recht der Einberufung auf die/den stellvertretenden Vorsitzenden über. Sind beide verhindert, ist das älteste Vorstandsmitglied zur Einberufung berechtigt.
2. Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat zusammentreten. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss der Vorstand innerhalb von sieben Tagen einberufen werden.
3. Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den gewählten Vorstandsmitgliedern als stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes an:
a) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften
b) der/die Vorsitzende der SPD-Fraktion in der Stadtvertretung
c) die Leiter der Arbeitskreise
2. Mit beratender Stimme gehören dem erweiterten Ortsvereinsvorstand an:
Bundestagsabgeordnete, Schleswig-Holsteinische Landtagsabgeordnete und Stormarner Kreistagsabgeordnete, die dem Glinder Ortsverein angehören, sowie die Mitglieder in den entsprechenden Vorständen, sofern auch sie dem Ortsverein Glinde angehören.
Bürgermeister/in und Bürgervorsteher/in der Stadt Glinde bzw. deren Stellvertreter/in, soweit sie von der SPD gestellt werden.
§ 11 Aufgaben
Der erweiterte Vorstand wird vom Ortsvereinsvorstand nach Bedarf, mindestens einmal jährlich einberufen. Er berät über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder solche, die umfangreiche Erörterungen bzw. sachliche Ermittlungen erfordern.
§ 12 Organisationsausschuss
1. Zur Unterstützung der Organisationsleiterin bzw. des Organisationsleiters bildet der Vorstand einen Organisationsausschuss.
2. Der Organisationsausschuss wird von der Organisationsleiterin bzw. vom Organisationsleiter einberufen.
3. Der Ausschuss soll den Vorstand insbesondere bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation unterstützen. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
§ 13 Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
1. Die Ortsvereinsversammlung fördert die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen.
2. Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise sind der Ortsvereinsversammlung verantwortlich. Sie wählen sich eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden, die/der Mitglied der SPD sein muss. Ihre/seine Wahl ist der Ortsvereinsversammlung mitzuteilen.
3. Im Arbeitskreis können Nichtparteimitglieder mitarbeiten.
§ 14 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens die Quartalsabrechnungen des Ortsvereins und einmal jährlich die Verwendung der den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen zur Verfügung gestellten Mittel. Beanstandungen sind sofort dem Ortsverein mitzuteilen.
2. Der Bericht der Kassenprüfer/innen über die Kassenprüfung des Ortsvereins vor der Ortsvereinsversammlung bildet die Grundlage für die Entlastung des Ortsvereinsvorstandes.
§ 15 Wahlen
1. Alle Wahlen sind geheim.
2. Delegierte zu ordentlichen Kreisparteitagen werden jeweils auf der unmittelbar davor liegenden Ortsvereinsversammlung gewählt. Sie behalten ihr Mandat für die zwischen zwei ordentlichen Parteitagen liegenden außerordentlichen Kreisparteitagen.
3. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 16 Satzungsänderungen
1. Anträge zu Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Ortsvereinsversammlung vollständig anzukündigen.
2. Satzungsänderungen müssen von der Ortsvereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Ortsvereinsversammlung am 9. November 2004 in Kraft.
Geändert am 12. Juni 2012 (§ 5 gestrichen)
Geändert am 13. September 2016 (Bezeichnung Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender)